Aufhebungsvertrag oder Kündigung?
In manchen Fällen ist eine Aufhebung vom Arbeitsvertrag die beste Lösung für beide Parteien. Anders als bei einer Kündigung einigen sich in einem Aufhebungsvertrag Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Doch woran erkennen Sie, ob ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung der für Sie der richtige Weg ist? Wichtig ist in erster Line, die Vor- und Nachteile zu kennen, die sich für beide Parteien ergeben können.
Aufhebungsvertrag – Vorteile für den Arbeitgeber
Wird das Arbeitsverhältnis aufgehoben, ergeben sich grundsätzlich die meisten Vorteile für den Arbeitgeber. Diese sind unter anderem Folgende:
- Der Kündigungsschutz entfällt: Die „Sozialwahl“ greift nicht, sprich alle Arbeitnehmer, auch langjährige, ältere oder Arbeitnehmer mit Familie können gekündigt werden.
- Die Aufhebung des Arbeitsvertrags bedarf keinen triftigen Grund.
- Gesetzliche Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten werden.
Nachteile ergeben sich für den Arbeitgeber in
- einer etwaigen Abfindungszahlung, die dem Arbeitnehmer zusteht, oder
- einer Vereinbarung über ein Wettbewerbsverbot, die eine Entschädigungszahlung für die Karenzzeit mit sich ziehen kann.
Vorteile eines Aufhebungsvertrags für den Arbeitnehmer
Auch für den Arbeitnehmer gibt es einige Vorteile, die einen Aufhebungsvertrag einer Kündigung vorziehen.
- Neue Beschäftigung in Aussicht: Die Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten werden.
- Zahlung einer Abfindung: Bietet Ihnen der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an, können Sie auf die Zahlung einer Abfindung bestehen. Diese setzt sich in der Regel zwischen 0,25 und einem Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr zusammen. Holen Sie sich besser professionellen Rat von einem XING Coach oder Berufsverband.
Nachteile für Arbeitnehmer in Bezug auf Arbeitslosengeld
Entfallen die im Arbeitsvertrag geregelten Kündigungsfristen und wird zudem eine Abfindung gezahlt, besteht zeitweise kein Anspruch auf Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur. Die geleistete Abfindung wird mit dem Arbeitslosengeldanspruch verrechnet („Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs“ nach § 143a SGB III, Drittes Sozialgesetzbuch). Eine Sperre des Arbeitslosengeldes von mindestens zwölf Wochen droht Ihnen, wenn die Arbeitsagentur Ihnen vorwerfen kann, „freiwillig“ das Arbeitsverhältnis beendet zu haben. Es ist daher wichtig, im Aufhebungsvertrag explizit darauf hinzuweisen, dass
- Ihnen eine Kündigung gedroht hätte und
- auch keine weitere Beschäftigung im Unternehmen mehr möglich ist.
Ein Beispiel ist folgende Klausel: „Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt aus betriebsbedingten Gründen. Eine Beschäftigung in einer anderen Abteilung ist nicht möglich.“
Aufhebung Arbeitsvertrag: So verhalten Sie sich richtig
Kommt es dazu, dass Ihr bestehender Arbeitsvertrag aufgehoben wird, werden Sie nicht nervös. Die folgenden Verhaltenstipps helfen Ihnen im Umgang mit dem Aufhebungsvertrag:
- Ihr Arbeitgeber kann sich nur von Ihnen trennen, wenn Sie zustimmen. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen!
- Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, verlangen Sie mindestens einen Tag Bedenkzeit.
- Lesen Sie den Vertrag in Ruhe und holen Sie sich Rat von einem Experten, ehe Sie eine falsche Entscheidung treffen.
- Sprechen Sie mit einem Spezialisten für Arbeitsrecht – wie einem XING Coach – über die angemessene Höhe der Abfindung.
- Um eine Sperrfrist vom Arbeitslosengeld zu vermeiden, sprechen Sie mit einem Berater der Arbeitsagentur.
- Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber in einem ausgiebigen Gespräch Ihre Bedingungen.
Haben Sie einmal eine Aufhebung vom Arbeitsvertrag unterschrieben, ist dieser in der Regel wirksam und Sie können ihn nur schwer anfechten.
Wann ist ein Aufhebungsvertrag unwirksam?
Verträge bedürfen gewisser Voraussetzungen, um rechtlich wirksam zu sein. Ebenso verhält es sich mit einem Aufhebungsvertrag. In folgenden Fällen ist ein Aufhebungsvertrag rechtlich unwirksam:
- Keine Bedenkzeit: „Überfällt“ Sie Ihr Chef und verlangt von Ihnen, den Aufhebungsvertrag, ohne Bedenkzeit zu unterzeichnen, ist der Vertrag unwirksam (BAG, Urteil vom 16.01.1992, Az. 2 AZR 412/91). Das müssen Sie allerdings vor Gericht nachweisen.
- Schriftform: Der Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform und muss von beiden Parteien unterzeichnet werden (§ 623 BGB). Absprachen via E-Mail oder Fax sind nicht wirksam.
- Betriebsübergang: Ein Aufhebungsvertrag in Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ist nicht zulässig (§ 613a Abs. 4 BGB).
Bestehen Sie bei Aufhebung vom Arbeitsvertrag auf ein gutes Arbeitszeugnis
Ein Bestandteil des Aufhebungsvertrags ist das Arbeitszeugnis. Möchte der Arbeitgeber sich von Ihnen trennen, ist er meistens auch bereit, Ihnen ein sehr gutes Arbeitszeugnis auszustellen. Nutzen Sie die Gunst der Stunde!
Professionelles Coaching für eine Entscheidung ohne Reue
Eine Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist eine heikle Situation. Schließlich gibt es nichts Schlimmeres, als festzustellen, das Falsche getan zu haben. Professionelle Coaches unterstützen Sie bei der Entscheidungsfindung und stehen Ihnen beratend zur Seite. Gemeinsam mit einem unabhängigen Berater reflektieren Sie Ihren Status quo und bereiten sich auf das wichtige Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten vor. Damit sind Sie für viele Eventualitäten gewappnet und haben die passende Antwort sicher schon parat.
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